Brüssel – 19.07.2026: Die Debatte über die als Chat Control bezeichneten EU-Regeln wird von weitreichenden Behauptungen begleitet. Nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Juli ist jedoch weder eine allgemeine Überwachung aller privaten Nachrichten beschlossen noch das Ende der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in Kraft gesetzt worden. Das parlamentarische Verfahren zur befristeten Regelung ist vielmehr noch nicht abgeschlossen.
Gegenstand ist eine zeitlich begrenzte Ausnahme von den europäischen Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation. Sie soll Anbietern bestimmter Kommunikationsdienste erlauben, freiwillig Technologien einzusetzen, um bekannte Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder aufzuspüren, zu melden und von ihren Diensten zu entfernen. Eine Pflicht für sämtliche Messenger-Dienste oder für alle Nutzerinnen und Nutzer folgt daraus nicht.
Die frühere Ausnahme war am 3. April 2026 ausgelaufen. Der Rat der Europäischen Union legte am 2. Juli eine Position vor, nach der die freiwilligen Maßnahmen bis zum 3. April 2028 wieder ermöglicht werden sollen. Das Parlament befasste sich anschließend im Eilverfahren mit der Vorlage und traf am 9. Juli seine Entscheidung in zweiter Lesung. Laut dem Gesetzgebungsbeobachter des Parlaments steht nun erneut eine Entscheidung des Rates aus.
Damit ist die Aussage, das Parlament habe allein eine dauerhaft geltende Überwachung privater Kommunikation eingeführt, falsch. Ein EU-Gesetz kommt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erst zustande, wenn Parlament und Rat sich auf denselben Text einigen. Der derzeitige Verfahrensstand bedeutet deshalb, dass die befristete Ausnahme noch nicht wieder in Kraft ist.
Ebenso irreführend ist die Behauptung, die Abstimmung habe die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung abgeschafft. Die vom Parlament im März vertretene Fassung sah ausdrücklich vor, verschlüsselte Ende-zu-Ende-Kommunikation von den freiwilligen Maßnahmen auszunehmen. Die nun laufende zweite Lesung bezieht sich auf die abweichende Ratsposition. Welche endgültigen Schutzvorgaben gelten würden, hängt daher von der weiteren Entscheidung des Rates ab.
Die Regelung betrifft zudem nicht das seit Jahren verhandelte dauerhafte EU-Gesetz zur Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Internet. Dieses Vorhaben ist rechtlich und politisch von der jetzigen Übergangslösung zu unterscheiden. Die Übergangsregelung soll nach Darstellung der EU-Institutionen eine Lücke schließen, solange über den langfristigen Rahmen weiterverhandelt wird.
Kritik an möglichen Eingriffen in Privatsphäre und Kommunikationsgeheimnis bleibt Teil der politischen Auseinandersetzung. Für die aktuelle Bewertung ist aber entscheidend: Die Debatte betrifft freiwillige Maßnahmen einzelner Anbieter unter einer befristeten Ausnahme. Eine flächendeckende Auswertung aller Nachrichten, eine abgeschaffte Verschlüsselung oder ein bereits endgültig beschlossenes Dauerrecht lassen sich aus dem Stand vom 19. Juli 2026 nicht ableiten.
Quellen
- Rat der Europäischen Union
- Europäisches Parlament – Legislativbeobachter
- Europäisches Parlament