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Jean-Paul Huber · 16.07.2026

Frankreich beschließt Gesetz zur Sterbehilfe nach langem Parlamentsstreit

Paris – 16.07.2026: Frankreichs Nationalversammlung hat am Mittwoch, dem 15. Juli, das Gesetz über ein Recht auf Hilfe zum Sterben endgültig verabschiedet. Für den Text stimmten 291 Abgeordnete, 241 votierten dagegen, 29 enthielten sich. Die Entscheidung beendet einen mehr als einjährigen Gesetzgebungsprozess, in dem der Senat die Vorlage mehrfach zurückgewiesen hatte. Wegen der unterschiedlichen Beschlüsse beider Kammern erhielt die Nationalversammlung das letzte Wort.

Die Reform berührt eine der schwierigsten Fragen der französischen Sozial- und Gesundheitspolitik: unter welchen Voraussetzungen ein unheilbar erkrankter Mensch medizinische Hilfe zur Beendigung seines Lebens verlangen darf. Das persönliche Zeugnis der 57-jährigen Sophie Viry, die an einer degenerativen Krankheit leidet und sich einen würdevollen Tod wünscht, machte am Tag nach der Abstimmung die konkrete Dimension der parlamentarischen Entscheidung sichtbar.

Das Gesetz schafft keinen allgemeinen Anspruch auf Sterbehilfe. Zugang erhalten ausschließlich volljährige Personen französischer Staatsangehörigkeit oder mit stabilem und rechtmäßigem Wohnsitz in Frankreich. Hinzukommen müssen eine schwere und unheilbare Erkrankung mit fortgeschrittener oder terminaler Prognose, ein Leiden, das auf Behandlungen nicht anspricht oder subjektiv unerträglich ist, sowie die Fähigkeit, den eigenen Willen frei und informiert zu äußern.

Über jeden Antrag entscheidet ein Arzt in einem kollegialen Verfahren. Nach einer Prüfung beginnt eine Bedenkzeit; der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Grundsätzlich soll die betroffene Person die tödliche Substanz selbst einnehmen. Nur wenn sie dazu körperlich nicht in der Lage ist, kann ein Arzt oder eine Pflegekraft die Verabreichung übernehmen. Damit verbindet das Gesetz Elemente des assistierten Suizids und, in begrenzten Fällen, der Tötung auf Verlangen.

Für medizinisches Personal gilt eine individuelle Gewissensklausel. Ärzte und Pflegekräfte können eine Mitwirkung ablehnen, müssen den Patienten jedoch unverzüglich an einen anderen geeigneten Arzt verweisen. Diese Regelung war ebenso umstritten wie die Stellung von Menschen unter rechtlicher Betreuung und die Länge der Rücktrittsfrist. Gegner befürchten, dass der Schutz besonders vulnerabler Patienten nicht ausreichend abgesichert sein könnte.

Ministerpräsident Sébastien Lecornu hatte bereits vor der Schlussabstimmung angekündigt, den Verfassungsrat anzurufen. Geprüft werden sollen insbesondere die Vereinbarkeit einzelner Bestimmungen mit persönlicher Freiheit und Menschenwürde, die Regeln für geschützte Volljährige sowie das Verhältnis zwischen Gewissensklausel und Einrichtungen, die keine Hilfe zum Sterben anbieten wollen. Eine Verkündung des Gesetzes ist daher noch nicht möglich.

Selbst nach einer verfassungsrechtlichen Billigung wird die Regelung nicht sofort praktisch gelten. Das Gesundheitsministerium muss Durchführungsbestimmungen erlassen, unter anderem zu Antragsformularen, ärztlicher Information und den einzusetzenden Medikamenten. Nach derzeitigen Angaben aus Regierungskreisen erscheint eine Anwendung frühestens zu Beginn des Jahres 2027 realistisch. Der Parlamentsbeschluss markiert somit einen politischen Wendepunkt, nicht aber den unmittelbaren Beginn eines neuen medizinischen Verfahrens.

Quellen

  • Franceinfo
  • Gouvernement français
  • LCP – Assemblée nationale
  • Public Sénat