Paris – 07.07.2026: Der Minister für Stadt und Wohnungswesen, Vincent Jeanbrun, hat am Dienstag die zentrale Bestimmung des Gesetzesvorhabens „Relance et décentralisation du logement“ verteidigt: Die befristete Rückkehr von energetisch schwachen Wohnungen der Klassen F und G auf den Mietmarkt – unter der Voraussetzung, dass Eigentümer verbindliche Sanierungsfahrpläne einhalten. Das Vorhaben wird am selben Tag im Senat in erster Lesung beraten.
Die Regierung argumentiert mit akuter Knappheit in vielen Städten und einem zugleich ungenutzten Bestand. Jeanbrun skizzierte den Ansatz als pragmatischen Tausch: zeitlich begrenzte Vermietung gegen nachprüfbare Pflichten zur Dämmung, zum Austausch veralteter Heizsysteme oder zu Hitzeschutzmaßnahmen. Vorgesehen sind laut Entwurf unterschiedliche Fristen: drei Jahre für Einfamilienhäuser, fünf Jahre für Wohnungen in Eigentumsanlagen. Innerhalb dieses Korridors müssen die wesentlichen Arbeiten begonnen und nachgewiesen werden; andernfalls drohen Sanktionen.
Hintergrund ist die stufenweise seit 2025/2028 greifende Vermietungsbremse für sogenannte „Passoires thermiques“ aus dem Gesetz „Climat et Résilience“. Mit der nun vorgeschlagenen Ausnahmeregelung will die Regierung nach eigener Schätzung 650.000 bis 700.000 Wohnungen wieder verfügbar machen, sofern die Renovierungen tatsächlich erfolgen. Jeanbrun stellte in Aussicht, dass der Mechanismus binnen fünf Jahren messbare Effekte bringen könne, betonte aber die Notwendigkeit klarer Kontrollen.
Im Senat liegen Änderungsanträge vor, die Fristen, Nachweisregeln und Kontrollen präzisieren sollen. Diskutiert werden zudem Erleichterungen für Anpassungen gegen Überhitzung – etwa Verschattung, Lüftung oder Dachbegrünung. Umweltverbände und Teile der Opposition warnen indes, zu weitgehende Ausnahmen könnten Mieterinnen und Mieter länger in schlecht gedämmten, hitzeanfälligen Wohnungen belassen und Einsparziele beim Energieverbrauch verwässern.
Juristisch stellt sich die Frage, wie die Sonderregel mit der Pflicht zur Bereitstellung eines vertragsgemäßen, gesunden Wohnraums zusammenwirkt. Rechtsexperten verweisen auf die Notwendigkeit eindeutig definierter Sanktionen, falls Sanierungszusagen nicht eingehalten werden – von Bußgeldern über befristete Vermietungsverbote bis zu Zwangsmaßnahmen. Entscheidend wird sein, ob Präfekturen und Kommunen ausreichend Ressourcen für Kontrollen und die Abwicklung von Ausnahmen erhalten.
Offen ist außerdem die Finanzierung: Die Wirksamkeit der Regel hängt wesentlich von Zuschüssen, Krediten und Beratungsstrukturen ab, die Eigentümer durch den Prozess führen. Beobachter erwarten, dass die Ausführungsverordnungen festlegen, wie Fortschritte dokumentiert werden, welche Arbeiten prioritär sind und wie die Behörden Fristverlängerungen begründen dürfen. Bis zur Schlussabstimmung bleibt damit nicht nur der genaue Zuschnitt der Ausnahmen, sondern auch das Tempo der Sanierungswelle der entscheidende Prüfstein.
Quellen
- Franceinfo (Interview Vincent Jeanbrun, 07.07.2026)
- Sénat (Berichte zum Projet de loi «Relance et décentralisation du logement»)
- Ministère de la Transition écologique et de la Cohésion des territoires (Pressemitteilung)
- Public Sénat (Bericht zu Änderungen in Kommission)
- Selectra / Bailleur-Prive (Zusammenfassungen und Zahlen)