Paris – 18.07.2026: Das französische Parlament hat das Gesetz zum Recht auf Sterbehilfe am 15. Juli 2026 endgültig verabschiedet. Im Zentrum der jüngsten Debatte steht die Frage, ob ein Patient vor der Genehmigung seines Antrags lediglich einem einzigen Arzt begegnet. Die Kritik des Republikaner-Politikers Francois-Xavier Bellamy greift einen tatsächlichen Verfahrensschritt auf, lässt aber die anschliessende Prüfung weitgehend ausser Acht.
Der Antrag wird nach dem Gesetz bei einem Arzt eingereicht. Dieser Arzt informiert die betroffene Person über ihren Gesundheitszustand, über palliative und begleitende Versorgung sowie über die Voraussetzungen und Folgen des Verfahrens. Er prüft zunächst, ob die gesetzlichen Zugangskriterien erfüllt sein können. Dazu zählen Volljährigkeit, ein stabiler und rechtmässiger Aufenthalt in Frankreich, eine schwere und unheilbare Erkrankung in fortgeschrittenem oder terminalem Stadium sowie eine freie und informierte Willensbildung.
Die Entscheidung soll jedoch nicht auf einem isolierten ärztlichen Urteil beruhen. Der mit dem Antrag befasste Arzt muss eine kollegiale, multiprofessionelle Beratung organisieren. Daran nehmen mindestens drei Gesundheitsfachkräfte teil; ein Beteiligter muss die erkrankte Person und ihre Behandlung kennen. Je nach medizinischer Lage können weitere Fachleute, etwa Spezialisten, Psychologen oder Beschäftigte aus medizinisch-sozialen Einrichtungen, hinzugezogen werden.
Die Beratungsgruppe beurteilt insbesondere die Krankheitslage, die Leidenssituation und die Fähigkeit der Person, ihren Willen frei und aufgeklärt zu äussern. Auch die behandelnden Fachkräfte und, auf Wunsch des Patienten, Vertrauenspersonen können in die Abklärung einbezogen werden. Die gesetzliche Konstruktion unterscheidet damit zwischen dem Arzt als formellem Entscheidungsträger und der verpflichtenden kollegialen Grundlage, auf die er sich stützen muss.
Diese Unterscheidung ist für die politische Kontroverse zentral. Bellamys Hinweis ist insofern zutreffend, als der abschliessende Bescheid nicht durch eine Abstimmung eines medizinischen Gremiums ergeht. Das Gesetz überträgt die rechtliche Verantwortung dem Arzt, der den Antrag prüft. Unzutreffend wäre jedoch die Darstellung, die Entscheidung entstehe ohne verbindliche Einbeziehung anderer Fachkräfte oder allein nach einer einzigen Konsultation.
Nach der endgültigen Abstimmung in der Nationalversammlung erhielt der Text 291 Ja-Stimmen, 241 Nein-Stimmen und 29 Enthaltungen. Er erlaubt unter eng definierten Bedingungen die Selbstverabreichung einer tödlichen Substanz oder, bei körperlicher Unfähigkeit, deren Verabreichung durch einen Arzt oder eine Pflegekraft. Zugleich enthält er eine besondere Gewissensklausel für medizinisches Personal und eine nachträgliche Kontrolle der vorgenommenen Handlungen.
Das Gesetz ist noch nicht anwendbar. Premierminister Sebastien Lecornu hatte vor der Schlussabstimmung angekündigt, den Verfassungsrat anzurufen. Geprüft werden sollen unter anderem die Länge der Widerrufsfrist, die Regeln für volljährige Personen unter rechtlichem Schutz und das Verhältnis zwischen Gewissensklausel und Einrichtungen, die Sterbende begleiten. Bis zu dieser Prüfung und der anschliessenden Verkündung bleibt die Neuregelung ohne Rechtswirkung.
Quellen
- Franzoesische Nationalversammlung: Endgueltige Verabschiedung des Gesetzes
- Franzoesische Regierung: Informationen zur Parlamentsentscheidung
- Franzoesischer Senat: Gesetzgebungsverfahren zur Sterbehilfe
- Franzoesische Nationalversammlung: Bericht zum Verfahren der kollegialen Pruefung