Paris – 20.07.2026: Alle zwölf Angeklagten im Verfahren um mutmaßlich zweckwidrig verwendete Mittel für parlamentarische Assistenten des früheren Front National haben Kassationsbeschwerden gegen das Berufungsurteil eingelegt. Zunächst waren acht Rechtsmittel bekannt geworden; nun liegen Beschwerden aller in der Berufungsinstanz verurteilten Angeklagten vor. Damit wird die Affäre nach der Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts vom 7. Juli 2026 vor die höchste französische Zivil- und Strafgerichtsbarkeit getragen.
Die Berufungskammer des Pariser Berufungsgerichts hatte die zwölf Angeklagten am 7. Juli wegen unterschiedlicher Delikte im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder für schuldig befunden. Betroffen sind frühere Europaabgeordnete, frühere parlamentarische Assistenten, Parteifunktionäre sowie der Rassemblement National als juristische Person. Das Gericht bestätigte dabei den Kern der strafrechtlichen Vorwürfe, sprach aber für einzelne Zeiträume auch Freisprüche aus.
Nach Darstellung des Gerichts bestand ein Organisationssystem, durch das die Vergütung bestimmter Assistenten von Europaabgeordneten durch das Europäische Parlament finanziert wurde, obwohl deren tatsächliche Tätigkeit dem nationalen Parteiapparat zugutekam. Die Berufungsrichter bezifferten den finanziellen Schaden für das Europäische Parlament auf 2,8 Millionen Euro. Grundlage ihrer Entscheidung waren 28 Arbeitsverträge, die sie als strafrechtlich relevant bewerteten.
Zu den Verurteilten gehören Marine Le Pen, Louis Aliot, Nicolas Bay, Bruno Gollnisch und Fernand Le Rachinel. Marine Le Pen wurde in der Berufungsinstanz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon zwei Jahre auf Bewährung. Der unbedingt zu vollstreckende Teil soll in Form elektronisch überwachter Unterbringung zu Hause vollzogen werden. Hinzu kam eine insgesamt 45-monatige Unwählbarkeit, von der 30 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Das Berufungsgericht erklärte, die fraglichen Praktiken hätten sich über mehr als elf Jahre erstreckt. Es stellte zugleich fest, dass die betroffenen Europaabgeordneten sich persönlich nicht bereichert hätten. Nutznießer der festgestellten Zweckentfremdung sei vielmehr die nationale Partei gewesen. Das Europäische Parlament ist in dem Verfahren als einzige Zivilpartei beteiligt und soll für den festgestellten finanziellen Schaden entschädigt werden.
Eine Kassationsbeschwerde eröffnet keine neue Tatsacheninstanz. Der Kassationsgerichtshof prüft insbesondere, ob das Berufungsgericht die Rechtsregeln korrekt angewandt und das Verfahren rechtmäßig geführt hat. Er kann die Beschwerden zurückweisen oder die Entscheidung ganz oder teilweise aufheben. Im Fall einer Aufhebung kann das Verfahren innerhalb der Grenzen der Kassationsentscheidung an ein anderes Berufungsgericht verwiesen werden.
Die Beschwerden wurden innerhalb der für Strafsachen vorgesehenen Frist von zehn vollen Tagen nach der Verkündung des Berufungsurteils eingelegt. Über den Zeitpunkt einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist bislang nichts bekannt. Bis zu dessen Urteil bleibt das Verfahren in einer entscheidenden rechtlichen Phase, während die konkrete Vollstreckung einzelner Strafen von den jeweiligen gesetzlichen Regeln und gerichtlichen Anordnungen abhängt.
Quellen
- Cour d'appel de Paris
- Cour de cassation
- Franceinfo