Paris – 20.07.2026: Die Aussage, ein Mensch müsse nur sagen, er habe genug vom Leben, um ein Verfahren zur Sterbehilfe auszulösen, ist irreführend. Der vom Parlament am 15. Juli endgültig verabschiedete Text sieht keinen Automatismus vor. Eine solche Äußerung kann Anlass für ein ärztliches Gespräch und Unterstützung sein, begründet aber für sich allein weder einen Anspruch noch eine Entscheidung über Hilfe zum Sterben.
Voraussetzung ist zunächst ein ausdrücklicher Antrag der betroffenen Person bei einem behandelnden Arzt. Grundsätzlich muss dieser schriftlich gestellt werden. Kann jemand dazu körperlich nicht in der Lage sein, ist eine andere, den Fähigkeiten der Person angepasste Form der Willensäußerung vorgesehen. Eine Anfrage oder Bestätigung per Videosprechstunde ist ausgeschlossen. Damit unterscheidet der Text klar zwischen einer formellen Bitte und einer allgemeinen Aussage über Verzweiflung oder Lebensmüdigkeit.
Hinzu kommen fünf Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Person muss volljährig sein, die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder dauerhaft und rechtmäßig in Frankreich leben. Außerdem muss eine schwere und unheilbare Erkrankung vorliegen, bei der die Lebenserwartung in einem fortgeschrittenen oder im Endstadium betroffen ist. Erforderlich sind zudem dauerhafte Leiden im Zusammenhang mit dieser Erkrankung sowie ein freier und informierter Wille.
Psychisches Leiden allein reicht nach dem Gesetzestext ausdrücklich nicht aus. Der Arzt muss die medizinische Lage, mögliche Behandlungen und Angebote der palliativen Versorgung erläutern. Auf Wunsch sollen Betroffene und Angehörige auch Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Unterstützung erhalten. Die Person kann ihren Antrag jederzeit zurückziehen. Ist ihr Urteilsvermögen zum Zeitpunkt des Antrags schwer beeinträchtigt, darf ihre Willensäußerung nicht als frei und informiert anerkannt werden.
Über den Antrag entscheidet nicht allein das erste ärztliche Gespräch. Der zuständige Arzt muss eine multiprofessionelle Beratung organisieren, an der mindestens ein weiterer, nicht an der Behandlung beteiligter Facharzt sowie eine medizinische Fachkraft oder Pflegekraft beteiligt sind. Die begründete Entscheidung ist der betroffenen Person mündlich und schriftlich innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen. Erst nach einer anschließenden Bedenkzeit von mindestens zwei Tagen kann sie ihren Wunsch bestätigen.
Die Nationalversammlung verabschiedete das Gesetz am 15. Juli 2026 mit 291 zu 241 Stimmen bei 29 Enthaltungen endgültig. Es ist jedoch noch nicht verkündet und daher nicht in Kraft. Premierminister Sébastien Lecornu hatte vor der Schlussabstimmung angekündigt, den Verfassungsrat mit einzelnen Punkten zu befassen. Dessen Prüfung muss abgeschlossen sein, bevor das Gesetz veröffentlicht werden kann. Die aktuelle Debatte ändert somit nichts daran, dass eine einzelne mündliche Äußerung keine Sterbehilfe auslöst.
Quellen
- Französische Regierung
- Französische Nationalversammlung
- Franceinfo Faktencheck